§ 1 KO, § 102 KO
§ 354 EO
Ein exekutiv durchzusetzender Rechnungslegungsanspruch ist im Konkurs der verpflichteten Partei zwar nicht anmeldungsbedürftig, jedoch vom Masseverwalter zu erfüllen. Daher ist das Exekutionsverfahren zur Durchsetzung dieses Anspruchs nicht mehr gegen den Gemeinschuldner fortzuführen, sondern (nur) auf Antrag des betreibenden Gläubigers gegen den Masseverwalter.