§ 2 Abs 1 KO, § 173a KO, § 174 KO
Der Lauf der Rekursfrist wird bei gesetzlich angeordneter öffentlicher Bekanntmachungspflicht unabhängig von der individuellen Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung ausgelöst ( OGH 8 Ob 93/05t ). Das gilt auch für den Konkurseröffnungsbeschluss. Die in die Insolvenzdatei aufgenommenen Beschlüsse sind im Regelfall bereits am Tag der Bekanntmachung ab 23.00h abrufbar.