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Durchsetzung dringender Erhaltungsmaßnahmen

RechtsprechungWEGRA Dr.. Ingmar Etzersdorferwobl 2015/19wobl 2015, 48 Heft 2 v. 1.2.2015

WEG 2002 § 28 Abs 1 Z 1, WEG 2002 § 30 Abs 1 Z 1

Eine vom Gesetz abweichende vertragliche Vereinbarung über die Erhaltungspflicht steht dem Minderheitsrecht auf Durchsetzung dringlicher Erhaltungsmaßnahme nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 nicht entgegen. Dieses hat auch den der Gemeinschaft dienenden Zweck, die rasche Durchführung dringender Erhaltungsmaßnahmen betreffend allgemeine Teile und die Vermeidung ernster Schäden des Hauses sicherzustellen.

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