( FinStrG § 89 Abs 4, KreditwesenG § 23 Abs 2 Z 1 ) Bei der Durchbrechung des Bankgeheimnisses kommt es nicht darauf an, ob der Geheimnisherr Beschuldigter oder Nebenbeteiligter des Verfahrens ist. Allerdings muss die Kenntnis dessen, was die Finanzstrafbehörde durch die Durchbrechung des Bankgeheimnisses erfährt, für die Aufklärung eines Finanzvergehens erforderlich sein können.
VwGH 93/14/0080 v. 15.04.1997