EuGVÜ: Art 5 Abs 1
Der Überweisungsgläubiger kann die gesellschaftsrechtliche Forderung grundsätzlich so geltend machen, wie sie (ansonsten) der verpflichteten Gesellschaft gegen die Drittschuldnerin zustünde.
Anknüpfungspunkt für die internationale und damit örtliche Zuständigkeit nach Art 5 Abs 1 EuGVÜ ist stets diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet. Ist der Kl als bloßer Überweisungsgläubiger in den gesellschaftsrechtlichen Erfüllungsanspruch der verpflichteten Gesellschaft auf Leistung der Stammeinlage eingetreten, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel diese Verpflichtung von der Drittschuldnerin gegenüber der primär berechtigten verpflichteten Gesellschaft zu erfüllen gewesen wäre, somit das Gericht am Sitz der verpflichteten Gesellschaft.