ABGB: § 1295 Abs 2
JN: §§ 41 , 51 Abs 1 Z 6 , §§ 92a , 92b
1. Die Bezeichnung eines Vorbringens als Eventualvorbringen ist nicht mehr als eine unverbindliche Anregung, das Gericht solle sich damit erst befassen, wenn es die Zuständigkeit (den Anspruch) aufgrund des übrigen Vorbringens als nicht gegeben erachtet. Bei der Zuständigkeitsprüfung ist demnach auch ein nur eventualiter erhobenes Vorbringen zu berücksichtigen. Hält sich der Richter nicht an die vorgegebene Reihung und bejaht er den Anspruch aufgrund des eventualiter geltend gemachten Rechtsgrundes, ohne den Anspruch aufgrund des unbedingt erhobenen Vorbringens geprüft zu haben, so fehlt einem dagegen gerichteten Rechtsmittel des Kl regelmäßig die Beschwer.