In der Praxis ist derzeit umstritten, welche Rechtsfolgen bei der kapitalersetzenden Besicherung von Drittkrediten eintreten: Einige Masseverwalter stellen sich auf den Standpunkt, dass auch der außenstehende Kreditgeber insofern in seinen Rechten beschränkt werde, als er vorrangig Befriedigung beim Gesellschafter-Sicherheitengeber suchen müsse und im Konkurs der Gesellschaft lediglich den Ausfall verlangen könne. Im nachstehenden Beitrag wird demgegenüber gezeigt, dass Drittkreditgeber keinen Beschränkungen unterliegen.