ABGB § 1024
KO: §§ 3, 26
Dass gem § 1024 ABGB und § 26 Abs 1 KO/IO Treuhandaufträge durch die Konkurseröffnung erlöschen, gilt nur im zweipersonalen Verhältnis, hingegen hat die Eröffnung des Konkurses über einen Treugeber bei mehrseitiger Treuhand auf den Abwicklungsmodus keinen Einfluss.