Erste Rechtsprechung zur Frage, ob die Masseverwalterin zur Zahlung der bedungenen Kautionsdifferenz in voller Höhe verpflichtet ist oder nur die Zwangsausgleichsquote gebührt
KO: § 21 Abs 4, § 46 Abs 1 Z 4, § 51
Nach dem vorliegenden Mietvertrag über ein gewerbliches Bestandobjekt war die Vermieterin berechtigt, aus der vereinbarten (Bar-)Kaution sämtliche bereits während des Mietverhältnisses entstehenden Ansprüche abzudecken, was den Mieter verpflichtete, binnen 14 Tagen nach schriftlicher Mitteilung hievon die Kaution wieder auf den vollen Betrag aufzufüllen. Diese Kaution ist als unregelmäßiges Pfandrecht zu qualifizieren und die Auffüllungspflicht des Mieters als eine von der Geltendmachung durch die Vermieterin abhängige Zielschuld.