KO idF vor 1. 7. 2010 § 102 Abs 2, § 107
Meldet ein Konkursgläubiger seine Forderung nach Ablauf der Anmeldungsfrist ein zweites Mal an, wird jedoch auch die zweite Anmeldung bereits in der allgemeinen Prüfungstagsatzung behandelt, dann ist keine besondere Prüfungstagsatzung mehr abzuhalten. Geschieht dies dennoch, dann dürfen dem Gläubiger die Kosten für die besondere Prüfungstagsatzung nicht auferlegt werden.