( DO.A § 1b ) Infolge des Beitritts Österreichs zur EU wurden die auf die österreichische Staatsbürgerschaft abstellenden Bestimmungen der Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) dahin angepasst, dass die normierten Rechtsfolgen, auch wenn der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzt und somit Unionsbürger ist, eintreten (z.B. Kündigungsbeschränkung gemäß § 22 Abs 1 DO.A). Damit kommt der österreichischen Staatsbürgerschaft in Zusammenhang mit der Besetzung einer Position keine Bedeutung zu. OGH 9 Ob A 193/97s v. 25.06.1997.