Die steuerlichen Voraussetzungen für den Verlustrücktrag in das Jahr 2019 und unter bestimmten Voraussetzungen auch in das Jahr 2018, wurden auf Basis des KonStG 2020 durch eine eigene COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung näher geregelt und ermöglichen neben der Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 auch einen vorzeitigen Verlustrücktrag vor der Veranlagung 2020, und zwar durch Bildung einer sog COVID-19-Rücklage mit Wirkung für 2019.

