Nach den Vorschriften des UGB soll der Abschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens bzw des Konzerns zum jeweiligen Abschlussstichtag vermitteln. Um diese Anforderung zu erfüllen, haben die Abschlussersteller ua sämtliche Erkenntnisse über die Verhältnisse am Abschlussstichtag in der Bilanzierung zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob ihnen diese Erkenntnisse bereits am Stichtag vorlagen oder ihnen erst während der Aufstellung des Abschlusses nach dem Stichtag zugegangen sind. Dabei zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass bei den nach dem Abschlussstichtag erlangten Erkenntnissen nicht immer eindeutig ist, ob diese Verhältnisse anzeigen, die bereits zum Stichtag bestanden haben (sog wertaufhellende Erkenntnisse), oder nicht doch erst nach dem Stichtag entstandene Sachverhalte (sog wertbegründende Erkenntnisse) betreffen. (FN ) Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die unternehmensrechtlichen Vorschriften geben und anhand einiger Praxisfälle mögliche Zweifelsfragen aufzeigen.

