Erkennbare Risiken und drohende Verluste sind im Jahresabschluss gem § 198 Abs 8 UGB durch Bildung von Rückstellungen abzubilden. Die Bewertung von Rückstellungen erfolgt gem § 211 UGB mit dem Erfüllungsbetrag, der bestmöglich zu schätzen ist. Dabei sind in einer umsichtigen Beurteilung sämtliche verfügbaren Informationen - insb auch statistisch ermittelbare Erfahrungswerte - zu berücksichtigen.
Abstract aus DJA bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

