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Sonstige Rückstellungen im UGB

der schwerpunktAufsatzKarl Stückler, Sabine WeintöglDJA 2019/23DJA 2019, 65 - 68 Heft 3 v. 26.9.2019

Erkennbare Risiken und drohende Verluste sind im Jahresabschluss gem § 198 Abs 8 UGB durch Bildung von Rückstellungen abzubilden. Die Bewertung von Rückstellungen erfolgt gem § 211 UGB mit dem Erfüllungsbetrag, der bestmöglich zu schätzen ist. Dabei sind in einer umsichtigen Beurteilung sämtliche verfügbaren Informationen - insb auch statistisch ermittelbare Erfahrungswerte - zu berücksichtigen.

Abstract aus DJA bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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