Wie bereits im Artikel von (DJA 2018/38, 104) dargestellt, können Immobilien entweder dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen sein. Die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist insb für den Ausweis in der Bilanz sowie für die Bewertung von Relevanz. Aber auch auf den Ausweis von Veräußerungserlösen im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen und damit eventuell auf eine Einordnung gemäß der Größenklassen des § 221 UGB hat eine falsche Zuordnung Einfluss. Die daraus resultierenden Fehldarstellungen im Jahresabschluss können wiederum Haftungsfragen für die Geschäftsführung, aber auch für den Wirtschaftsprüfer auslösen.

