Nach der jüngst ergangenen E 6 Bkd 2/05 der OBDK stellt es kein Disziplinarvergehen dar, wenn sich ein Rechtsanwalt mit gerechtfertigten oder in seiner sorgfältig erwogenen Rechtsüberzeugung begründeten Einwendungen weigert, einen gegen ihn gerichteten Anspruch zu erfüllen. Wie eine Privatperson dürfe sich auch ein Rechtsanwalt grundsätzlich gegen Forderungen zur Wehr setzen. Ein disziplinär zu ahndendes Verhalten liege jedoch vor, wenn die erhobene Einwendung ungerechtfertigt sei und gegen Ehre und Ansehen des Standes verstoße, etwa weil sie auf Mutwillen oder einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhe.