(EG-Vertrag Art 48, Art 52, EStG § 1, § 47, § 99, § 100) Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern aus einem EG-Mitgliedstaat kann hinsichtlich Steuerbegünstigungen, die für unbeschränkt Steuerpflichtige im nationalen Steuerrecht vorgesehen sind, eine Diskriminierung vorliegen, wenn kein objektiver Unterschied zwischen unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen besteht, der eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte.