( AngG § 39, ABGB § 1151, § 1154 ) Das Ausstellen eines Dienstzeugnisses stellt noch kein Anerkenntnis hinsichtlich des Bestehens eines Dienstverhältnisses bzw. hinsichtlich eines Anspruchs auf Entgelt und Rechnungslegung dar.
OGH 9 Ob A 205/98g v. 11.11.1998
Die materielle Rechtskraftwirkung gilt grundsätzlich nur bei Identität des Anspruchs, der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts. Eine Identität des noch unerledigten Entgelt- und Rechnungslegungsanspruchs des Arbeitnehmers mit dem durch Teilanerkenntnisurteil erledigten Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses ist aber zweifelsohne nicht gegeben: Die Hauptfunktion eines Dienstzeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Dienstverhältnis. Es dient dabei dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Dienstverhältnisse und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers. Nebenfunktionen des Zeugnisses ergeben sich aus seiner Eigenschaft als Privaturkunde iSd § 294 ZPO, z.B. als Beweismittel gegenüber Behörden.