ASVG § 4 Abs 2, ASVG § 539a
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten (hier: Abbruch- und Trockenbauarbeiten), die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des
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ASVG § 4 Abs 2, ASVG § 539a
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten (hier: Abbruch- und Trockenbauarbeiten), die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des
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