(AngG § 27 Z. 4) Das Dienstversäumnis eines Arbeitnehmers, der in einem Betrieb, in dem es üblich ist, tageweisen Urlaub durch Anruf in der Firma in der Früh des Tages des Urlaubskonsums zu vereinbaren, erst im Laufe des Vormittags telefonisch um Urlaub ansucht, den er eigenmächtig bereits angetreten hat, ist kein Entlassungsgrund.
OGH 8 Ob A 267/95 v. 30.11.1995