(ASVG § 4 Abs. 2) Die generelle Vertretungsbefugnis von Musikern einer Musikgruppe schließt das Vorliegen eines Dienstverhältnisses und somit die Versicherungspflicht aus.
VwGH 93/08/0135 v. 17.10.1995
Die Berechtigung eines Beschäftigten, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, schließt unabhängig davon, ob er von dieser Berechtigung auch tatsächlich Gebrauch macht, wegen des in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlens der für die persönliche Abhängigkeit wesentlichen (grundsätzlich) persönlichen Arbeitspflicht und damit der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistung und damit ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (Dienstverhältnis) aus.