( AngG § 8 Abs 3, KV-Handel ) Die Einhaltung religiöser Trauerregeln kann auch dann einen gerechtfertigten Dienstverhinderungsgrund darstellen, wenn damit das KV-Mindestmaß bei weitem überschritten wurde und der Arbeitnehmer die Regeln seines Glaubens nicht in allen Belangen streng einhält.
OLG Wien 7 Ra 152/98v v. 19.08.1998, Revision unzulässig