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Dienstverhinderung durch Beistand bei Amtshandlung

ArbeitsrechtARD 4791/36/96 Heft 4791 v. 12.11.1996

(GewO § 82 lit f, AngG § 8 Abs 3) Das Beistehen bei einer notwendigen, einen Freund betreffenden Amtshandlung im Ausland, kann einen gerechtfertigten Dienstverhinderungsgrund darstellen.

ASG Wien 8 Cga 193/95z v. 23.04.1996,rk.

Ein Dienstversäumnis im Sinne des § 82 lit f GewO berechtigt nur dann zur Entlassung, wenn es dem Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Hinderungsgrund für die Unterlassung der Dienstleistung mangelt.

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