( EStG § 47 Abs 2 ) Bei überlassenen Arbeitskräften (hier: im Baugewerbe) ist auch dann vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses zum Personalgestellungsunternehmen auszugehen, wenn die Arbeitskräfte eigenes Werkzeug und Arbeitskleidung beistellen, nur nach geleisteten Arbeitstunden entlohnt werden und vom Arbeitskräfteüberlasser weder Urlaub noch Krankenentgelt gewährt wird.
VwGH 97/13/0164 v. 15.09.1999