( ASVG § 273 ) Hat ein Versicherter seinen erlernten Beruf längere Zeit nicht ausgeübt, kann er - vor allem unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts bezüglich Arbeitstechnik und Arbeitsweise von Büroangestellten - nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden, weil seine Fähigkeiten und Kenntnisse am Stichtag nur mehr einen geringeren Wert haben. Der damit verbundene soziale Abstieg ist nicht unzumutbar.