( § 1151 ABGB ) Ein Vereinssportler, der auch als Werbe- und Imageträger gegen Entgelt für einen Verein auf nicht bloß statutarischer Basis auftritt, ist Arbeitnehmer, auch wenn er als „Amateur“ geführt wird.
OLG Wien 09.07.1999, 8 Ra 90/99k, Revision unzulässig
Amateur