( § 1151 ABGB ) Die Möglichkeit einer freien Zeiteinteilung innerhalb der auch für Angestellte geltenden Norm bedeutet noch keine freie Zeiteinteilung im Sinne der Unabhängigkeit eines freien Dienstnehmers. Ein mögliches Abweichen von ein oder 2 Stunden durch früheren oder späteren Beginn begründet allein auch keinen freien Dienstvertrag.
ASG Wien 01.07.1999, 29 Cga 216/98s, rk.