(§ 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG, § 175 Abs 2 Z 2 ASVG) Wird ein Dienstnehmer nach einem Dienstunfall von seinem Dienstgeber aufgefordert, zu einem Arzt zu gehen und eine Krankheitsbestätigung ausfüllen zu lassen, und verletzt er sich am nächsten Tag auf dem Weg zu seinem Hausarzt neuerlich, steht dieser Unfall nicht unter Versicherungsschutz, da der Arztbesuch einerseits nicht in Zusammenhang mit einem Weg des Arbeitnehmers von oder zu seinem Arbeitsplatz erfolgte und die allgemein gehaltene Aufforderung des Dienstgebers andererseits keine hinreichend konkrete Anordnung iSd § 90 Abs 2 Z 2 zweiter Fall B-KUVG darstellte, sich einer Untersuchung zu unterziehen.