( WrVBO § 5, § 42 ) Eine Küchengehilfin, die Anordnungen des vorgesetzten Kochs nicht prompt erfüllt, verletzt ihre Dienstpflicht und kann als Vertragsbedienstete gekündigt werden.
ASG Wien 23 Cga 78/96z v. 11.04.1997, rk.
Zu den Dienstpflichten einer Vertragsbediensteten gehört die Unterstützung der Vorgesetzten und die Befolgung von deren Weisungen. Eine Dienstpflichtverletzung liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin die Arbeit ausschließlich nach ihren Vorstellungen abwickelt und keine Bereitschaft zeigt, die Arbeit gemäß der von den Vorgesetzten vorgeschriebenen Reihenfolge zu leisten (vgl. ARD 4528/1/94).