( KV-Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, AngG § 16 ) Besteht zwischen außerordentlicher und ordentlicher Beendigung eines Dienstverhältnisses im ersten Arbeitsjahr mangels zu wahrender Kündigungsfristen (und -termine) kein Unterschied, ist die Regelung eines Kollektivvertrages, wonach im Fall des Verschuldens des Arbeitnehmers (berechtigte Entlassung bzw. unberechtigter Austritt) als Sanktion auch die anteiligen Sonderzahlungen nicht gebühren, teleologisch dahin zu reduzieren, dass diese Regelung erst im Falle einer Beendigung ab dem Ende des ersten Arbeitsjahres anwendbar ist.