( GewO § 82 lit f ) Arbeitsverweigerungen eines Arbeitnehmers in Zusammenhang mit haftungsrechtlich ungeklärten zusätzlichen Aufträgen und der Sorge um den Arbeitsplatz sowie damit erklärbare fehlerhafte und nachlässig e A rbeit rechtfertigen keine Entlassung wegen Dienstpflichtenverletzungen.
OGH 8 Ob A 2276/96f v. 17.10.1996