( DHG § 4, § 2 Abs 2, ABGB § 1304 ) Der Regressanspruch einer Gemeinde aus Schadenersatzforderungen gegenüber einem Gemeindebediensteten ist bei Mitverschulden der Gemeindeorgane nach Feststellung der Mitverschuldensquote entsprechend dem Missverhältnis zwischen Risiko und Entgelt auch bei grobem Verschulden des Gemeindebediensteten zu mäßigen.
OGH 9 Ob A 320/97t v. 01.04.1998