§ 2, § 5 DHG - Da im Durchfahren einer Unterführung mit einem die zulässige Höhe überschreitenden Lkw unter Missachtung des diesbezüglichen Hinweisschildes nur ein minderer Grad des Versehens liegt, ist die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung zur Rückzahlung eines rund 50 % des Gesamtschadens ausmachenden Teilbetrages für den Arbeitnehmer grob benachteiligend und somit gemäß § 5 DHG unwirksam, weil aufgrund des geringen Verschuldensgrades eine darüber hinausgehende Mäßigung der Schadenersatzpflicht geboten gewesen wäre.