§ 2 DHG - Grobe Fahrlässigkeit ist eine auffallende Sorglosigkeit, bei der
die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Einzelfalls in ungewöhnlichem Maße verletzt wird, der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist und darüber hinaus