( DHG § 4, ZPO § 457 ) Ein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Ersatz der notwendigen Prozesskosten kommt nach den Bestimmungen des DHG nur für mit Schadenersatz zusammenhängende Verfahren in Betracht. Prozesskosten, die dem Arbeitgeber in einem Besitzstörungsverfahren erwachsen sind, sind daher nach dem DHG nicht ersatzfähig.
ASG Wien 29 Cga 187/98a v. 29.04.1999, rk.