Für den Fall, dass ein Arbeitsunfall auf die fahrlässige Vernachlässigung von Arbeitnehmerschutzmaßnahmen im Betrieb des Beschäftigers einer überlassenen Arbeitskraft zurückzuführen ist, hat der OGH klargestellt, dass der Beschäftiger das Dienstgeberhaftungsprivileg auch dem Überlasser entgegenhalten kann, der seinem Dienstnehmer nach dem Arbeitsunfall das Entgelt fortgezahlt hat und nun dafür vom Beschäftiger Schadenersatz fordert. Dass der Beschäftiger durch den mangelhaften Arbeitnehmerschutz auch seine Pflichten aus dem Arbeitskräfteüberlassungsvertrag verletzt hat, könne daran nichts ändern. OGH 23. 10. 2014, 2 Ob 73/14w.