( § 41 Abs 1 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Gesellschafter-Geschäftsführer, die in einem „anderen“ Dienstverhältnis vollbeschäftigt sind, sind bei der Gesellschaft dennoch auch dann dienstgeberbeitragspflichtig, wenn ihre auf Dauer angelegte Leistungserbringung nur in Vortrags-, Akquisitions- und Marketingtätigkeiten zum Ausdruck kommt und sie für Bankkredite der Gesellschaft haften.
VwGH 27.01.2000, 98/15/0200