( § 41 Abs 2 FLAG , § 22 Z 2 EStG ) Die erfolgsunabhängigen Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind auch dann dienstgeberbeitragspflichtig, wenn er seine Geschäftsführertätigkeit am Sitz einer anderen Gesellschaft ausübt.
VwGH 25.01.2000, 98/14/0188