( § 41 Abs 2 und Abs 3 FLAG, § 22 Z 2 EStG, § 7 Abs 1 KStG ) Vergütungen an einen Mehrheitsgesellschafter, der zwar nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, dessen Beschäftigung aber sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, sind in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einzurechnen.
VwGH 19.12.2001, 2001/13/0225