( § 41 Abs 2 und Abs 3 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Stellen die einem Gesellschafter-Geschäftsführer zugeflossenen Beträge vorschussweise gewährte - somit der Gesellschaftereigenschaft zuzurechnende - Gewinnausschüttungen dar, besteht mangels Entlohnung für die Geschäftsführungstätigkeit keine Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. VwGH 17.10.2001, 2001/13/0098 (vormals 2000/13/0149). (Bescheid aufgehoben)