( Wr. DienstgeberabgG § 2 Abs 4, EStG § 47 Abs 2 ) Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sind nicht bereits auf Grund des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs 2 EStG bei Berechnung der Wr. Dienstgeberabgabe (U-Bahn-Steuer) zu berücksichtigen.
VwGH 98/16/0022 v. 04.03.1999