DG-Info OÖ GKK 5/2006
Bei der Beurteilung, ob die Dienstgeberabgabe anfällt oder nicht, ist nicht auf die Dienstgeber-Kontonummer (DG-Kontonummer) abzustellen, sondern es ist der Dienstgeber in seiner Gesamtheit zu betrachten, auch unabhängig von der jeweiligen Betriebsart. Handelt es sich um eine einheitliche Rechtspersönlichkeit, so ist die Zusammenrechnung der geringfügigen Beschäftigungen vorzunehmen.