( AngG § 27 Z 1 und 4, ABGB § 863 ) Die Verzeichnung der Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb als Dienstfahrt und der Bezug von Kilometergeld für diese Fahrt erfüllen bei unwidersprochener Übung durch die Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens keinen gesetzlichen Entlassungstatbestand.
ASG Wien 17 Cga 195/96m v. 09.10.1997, Berufung erhoben