Bei einer Beeinträchtigung des Gebrauchsrechts des Mieters tritt als Gewährleistungsfolge eigener Art gem § 1096 Abs 1 S 2 ABGB eine Mietzinsminderung ein. Ist die Gebrauchsbeeinträchtigung auf eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten des Vermieters zurückzuführen, kann der Mieter die Minderung des Zinses auch auf schadenersatzrechtlicher Grundlage nach § 933a ABGB durchsetzen. Der folgende Beitrag beleuchtet die Besonderheiten einer solchen schadenersatzrechtlichen Zinsminderung.