1. Problemstellung
Die Eventualkündigung stellt eine gewöhnliche Kündigung dar, deren Besonderheit darin liegt, dass der Kündigende von der bereits erfolgten rechtswirksamen Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeht und unbeschadet dieser Rechtsauffassung aus Gründen der Rechtssicherheit für den Fall der Unrichtigkeit seines Standpunktes die Beendigung herbeiführen will. Sie hat unter Einhaltung sämtlicher Formvorschriften (Schriftlichkeit und Begründungspflicht; Einbindung der DN-Vertretung gem § 9 Abs 1 lit i iVm § 10 Abs 9 PVG;1) in der Privatwirtschaft etwa § 105 Abs 1 und 2 ArbVG) zu erfolgen. Spiegelgleich bedarf es ebenso auf AN-Seite ihrer fristgerechten Bekämpfung.2) Die Eventualkündigung ebenso wie die -entlassung dienen der Rechtssicherheit und Vermeidung von wirtschaftlichen Leerläufen. Durch die (Eventual-)Kündigung wird idR mehr Rechtssicherheit erzielt und die Ausgangslage des/der AG im arbeitsgerichtlichen Verfahren noch verbessert. Der Ausspruch einer derartigen (Eventual-) Kündigung wird daher in der Privatwirtschaft, wie insb auch im öffentlichen Dienstrecht (bei Vertragsbediensteten), von der Rechtsvertretung der jeweiligen Personalabteilung in zahlreichen Fällen empfohlen, um Fälle mit möglichen Form- oder sonstigen Mängeln (unterbliebene Verständigung des BR, der Personalvertretung bzw der richtigen Personalvertretung, Ausspruch durch eine angeblich unzuständige Stelle, Übersehen der Verstän-