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Die Eventualkündigung

Aus der Praxis - für die PraxisHelmut ZiehensackDRdA 2013, 172 Heft 2 v. 5.4.2013

1. Problemstellung

Die Eventualkündigung stellt eine gewöhnliche Kündigung dar, deren Besonderheit darin liegt, dass der Kündigende von der bereits erfolgten rechtswirksamen Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeht und unbeschadet dieser Rechtsauffassung aus Gründen der Rechtssicherheit für den Fall der Unrichtigkeit seines Standpunktes die Beendigung herbeiführen will. Sie hat unter Einhaltung sämtlicher Formvorschriften (Schriftlichkeit und Begründungspflicht; Einbindung der DN-Vertretung gem § 9 Abs 1 lit i iVm § 10 Abs 9 PVG;1)1)Die Eventualkündigung (und natürlich auch die Eventualentlassung) bedarf dabei einer eigenen Verständigung der Personalvertretung; die bereits bei der vorangegangenen Kündigung erfolgte Personalvertetungsverständigung deckt nicht auch eine spätere Eventualkündigung mit ab, wie sich aus 9 ObA 79/10y (= ecolex 2011/207 = ArbSlg 12.934) explizit ergibt. in der Privatwirtschaft etwa § 105 Abs 1 und 2 ArbVG) zu erfolgen. Spiegelgleich bedarf es ebenso auf AN-Seite ihrer fristgerechten Bekämpfung.2)2)Siehe OGH 9 ObA 89/04h = ArbSlg 12.472 = ZAS-Judikatur 2005/53: Die Bekämpfung kann mit gesonderter Klage oder bei bereits laufendem arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Klagsausdehnung - aber innerhalb der (Ein- bzw Zwei-Wochen-)Frist des § 105 Abs 4 ArbVG - erfolgen. Die Eventualkündigung ebenso wie die -entlassung dienen der Rechtssicherheit und Vermeidung von wirtschaftlichen Leerläufen. Durch die (Eventual-)Kündigung wird idR mehr Rechtssicherheit erzielt und die Ausgangslage des/der AG im arbeitsgerichtlichen Verfahren noch verbessert. Der Ausspruch einer derartigen (Eventual-) Kündigung wird daher in der Privatwirtschaft, wie insb auch im öffentlichen Dienstrecht (bei Vertragsbediensteten), von der Rechtsvertretung der jeweiligen Personalabteilung in zahlreichen Fällen empfohlen, um Fälle mit möglichen Form- oder sonstigen Mängeln (unterbliebene Verständigung des BR, der Personalvertretung bzw der richtigen Personalvertretung, Ausspruch durch eine angeblich unzuständige Stelle, Übersehen der Verstän-

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