( DHG § 2 Abs 1 ) Die Anwendung des DHG kommt nicht in Frage, wenn die Schädigung in Zusammenhang mit einem Verhalten bewirkt wurde, das nicht der Erfüllung der vom Arbeitnehmer übernommenen Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag, sondern ausschließlich den Privatinteressen des Arbeitnehmers gedient hat.