( DevG § 2 Abs 4 ) Eine als Sanktion für die Verweigerung der Einsichtnahme angeführte Möglichkeit der Entziehung der Devisenhändlerermächtigung stellt keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (faktische Amtshandlung) dar, weil dies ebenso wie eine allfällige Bestrafung iSd § 23 Abs 1 Devisengesetz ein förmliches, mit Bescheid zu beendendes Verfahren voraussetzt, in dem die Berechtigung zur Einsichtnahme zu überprüfen wäre. VwGH 98/17/0011 v. 21.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)