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Der Schuldnerverzug

PraktischesBau(Rechts)LexikonManuel HolzmeierZRB 2019, XXIII Heft 4 v. 15.11.2019

Bietet ein Schuldner seine Leistung nicht auf die vereinbarte Art und Weise, nicht am vereinbarten Ort oder nicht zur vereinbarten Zeit an, so gerät er in Schuldnerverzug. Der Gläubiger kann wahlweise am Vertrag festhalten (und auch auf Erfüllung klagen und im Falle des Obsiegens die Leistung entweder durch Beugestrafen oder durch Ersatzvornahme durch Dritte erreichen) oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Länge der Nachfrist bestimmt sich nach dem Vertrag und ist damit im Einzelfall zu bestimmen. Jedenfalls soll sie so bemessen sein, dass der Schuldner eine realistische Möglichkeit hat, seine bereits begonnenen Leistungen noch fertigzustellen. Verweigert der Schuldner die Erfüllung, so muss keine Nachfrist gesetzt werden.

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