BMAS 30.037/86-9/96 v. 27.12.1996
Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist, erhält der Arbeitslose grundsätzlich eine Notstandshilfe (grundsätzlich 92% des Arbeitslosengeldes) zuzüglich allfälliger Familienzuschläge.
Bei der Festsetzung der Höhe der Notstandshilfe erfolgte eine Änderung durch das StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201 dergestalt, dass - bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe erst nach einem Bezug der Notstandshilfe von sechs Kalendermonaten - folgende Obergrenzen, die analog zur Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von der Dauer der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung abhängen, gelten: