ASVG: § 254 Abs 1 Z 1, § 271 Abs 1 Z 1
Mit dem SRÄG 2012 wurde als Voraussetzung für die Berufsunfähigkeitspension (Invaliditätspension) normiert, dass die Berufsunfähigkeit (Invalidität) "aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt". Dies ist dann der Fall, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten nicht zu erwarten ist. Der Versicherte muss daher nicht beweisen, dass eine Besserung des Gesundheitszustands (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen ist, sondern nur, dass sie nicht sehr wahrscheinlich ist, damit feststeht, dass die Berufsunfähigkeit (Invalidität) "voraussichtlich dauerhaft" vorliegt.